Der Beschuldigte sei auch der von ihm gewählten Option «Observieren» nicht nachgekommen (pag. 1638). Der Beschuldigte sei nicht nur für die Operation, sondern auch für die Nachbetreuung voll verantwortlich gewesen und habe damit eine Garantenstellung inne gehabt. Obwohl der Beschuldigte gewusst habe, dass der postoperative Verlauf nicht dem Fast-Track-Schema entsprochen habe, habe ihn dies nicht dazu veranlasst, den massiven Beschwerden von G.________ sel. auf den Grund zu gehen. Es habe für einen derart erfahrenen Arzt offensichtlich gewesen sein müssen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei.