Das objektive Tatverschulden sei höher zu gewichten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu wenig unternommen habe, um gemäss seiner ärztlichen Pflicht den objektiven Hinweisen für eine Bauchfellentzündung bei G.________ sel., insbesondere den wiederholt aufgetretenen massiven Schmerzen, nachzugehen, so dass der Ernst der Lage hätte erkannt und die dringend notwendige Massnahme (operative Herdsanierung) hätte vorgenommen werden können. Der Beschuldigte sei auch der von ihm gewählten Option «Observieren» nicht nachgekommen (pag.