Ein Telefonat mit einer Lernenden der Pflege sowie mit einem sedierten, unter stärksten Schmerzmitteln stehenden Patienten ergebe kein klinisch zuverlässiges Bild. Von Observieren, worüber der Beschuldigte als behandelnder Chirurg und Chefarzt die Verantwortung gehabt habe, könne nicht gesprochen werden (pag. 1637). Die eigene Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Strafzumessung. Es werde eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.00 beantragt. Das objektive Tatverschulden sei höher zu gewichten.