Auch dem Argument des Beschuldigten, der Patient wäre bei einer Aufklärung mit einem Letalitätsrisiko von 20% nicht einverstanden gewesen, verdrehe die Optik. Zur Beurteilung stehe eine Notsituation, in welcher eine 100-prozentige Mortalität im Falle des Untätigbleibens einer 20-prozentigen Mortalität bei einem Eingriff gegenüber gestellt werden müsse (pag. 1637).