Ergänzend hielt sie fest, dass es vorliegend um die Beurteilung eines hypothetischen, also angenommenen Kausalverlaufs, gehe, was eine ganz andere Ausgangslage darstelle als im vom Beschuldigten herangezogenen Bundesgerichtsentscheid BGE 96 II 314. Das Bundesgericht bejahe zwischen Unterlassung und Erfolg einen hypothetischen Kausalverlauf, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (pag. 1636 f.). Zu Recht habe sich das Bundesgericht diesbezüglich bis dato nicht auf einen numerischen Prozentsatz festgelegt. Dem Beschuldigten sei jedenfalls insofern zu widersprechen, als dass 80%