Auch die von den Gutachtern mit den CT-Bildern konfrontierten Ärzte seien – ohne Kenntnis des Gutachtensfalls – zum Schluss gekommen, dass bei einer solchen Sachlage unbedingt nach einer Erklärung für die freie Luft gesucht werden müsse. Zur hypothetischen Kausalität verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf ihre bereits gemachten Ausführungen betreffend die zeitlichen Verhältnisse sowie die Unklarheit der geforderten Massnahmen. Ergänzend hielt sie fest, dass es vorliegend um die Beurteilung eines hypothetischen, also angenommenen Kausalverlaufs, gehe, was eine ganz andere Ausgangslage darstelle als im vom Beschuldigten herangezogenen Bundesgerichtsentscheid BGE 96 II 314.