Das Argument der fehlenden Auseinandersetzung mit den Risiken einer Reoperation gehe an der Sache vorbei. Es gehe nicht darum, dass sich der Beschuldigte aufgrund einer falschen Abwägung gegen eine Reoperation entschieden hätte, sondern dass es erst gar nicht so weit habe kommen können, weil die erforderlichen Abklärungen nicht erhoben respektive nicht in die Wege geleitet worden seien, welche ihn überhaupt erst in die Lage versetzt hätten, zusammen mit dem Patienten oder dessen Angehörigen die entsprechenden Abwägungen vorzunehmen und über eine sofortige Reoperation zu entscheiden (pag. 1635).