Anzeichen seine Interpretation des CT nicht im Geringsten in Zweifel gezogen und keinen Anlass für weitere Abklärungen gesehen habe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehöre es zur Sorgfaltspflicht des Arztes, dass er bei der Feststellung und Beurteilung gesundheitlicher Störungen die erforderlichen Mittel und Erkenntnisquellen nutze. Mehrdeutige Krankheitsbilder müsse er durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel aufklären. Eine solche unklare Situation sei mit Blick auf die gutachterlich festgestellten objektiven Hinweise in ihrer Gesamtheit vorgelegen. Die Schmerzen seien so stark gewesen, dass G.________ sel.