19 Was die bestrittene alleinige Tatmacht angehe, so sei auf das Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2014 (S. 13) zu verweisen. Ergänzend hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, entscheidend sei, dass der Beschuldigte im fraglichen Moment für die Nachsorge verantwortlich gewesen sei und trotz bestehender objektiver Anzeichen seine Interpretation des CT nicht im Geringsten in Zweifel gezogen und keinen Anlass für weitere Abklärungen gesehen habe.