Zu den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Beschuldigten hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz nicht dargelegt hätte, welche Handlung wann erforderlich gewesen wäre. Sowohl was gefordert gewesen wäre (Laboranalyse, Blutdruck-, Puls- und Fiebermessung) als auch wann diese hätte erfolgen müssen (ca. 17:30 Uhr) sei dem Urteil zu entnehmen (pag. 1634 f.).