Labor und Vorbereitungszeit eingerechnet wäre eine Notoperation um ca. 18:00 Uhr durchaus im Bereich des zeitlich Realisierbaren gelegen – zumal dieser Zeitpunkt von den Gutachtern veranschlagt worden sei. Insgesamt hätten ihre Ausführungen gezeigt, dass im Fall des Beschuldigten weder bei der Würdigung der Gutachten noch der zeitlichen Gegebenheiten von Willkür die Rede sein könne (pag. 1634). Zu den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Beschuldigten hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz nicht dargelegt hätte, welche Handlung wann erforderlich gewesen wäre.