Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass zu jenem Zeitpunkt – als G.________ sel. um 17:15 Uhr wieder auf der Abteilung gewesen sei – ein Labor hätte durchgeführt werden müssen. Dieses hätte aufgrund des Umstandes, dass die Entzündung mindestens 24 Stunden benötigt habe, um das von den Rechtsmedizinern festgestellte Bild zu präsentieren entsprechend alarmierende Werte angeben müssen. Labor und Vorbereitungszeit eingerechnet wäre eine Notoperation um ca. 18:00 Uhr durchaus im Bereich des zeitlich Realisierbaren gelegen – zumal dieser Zeitpunkt von den Gutachtern veranschlagt worden sei.