Einleitend führte sie aus, dass zwischen dem ersten und zweiten Gutachten des IRM – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – kein Widerspruch vorliege. Die Ausführungen in den Gutachten liessen sich mit dem unterschiedlichen Fokus erklären, welcher beim Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2014 auf den aus den Patientenakten objektivierbaren Hinweisen auf eine Entzündung der Bauchhöhle respektive deren Quantität und damit auf dem dokumentierten Verlauf gelegen sei.