Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 15. Mai 2018 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung und begründete ihrerseits die Anschlussberufung, welche sie auf die Strafzumessung beschränkte. Einleitend führte sie aus, dass zwischen dem ersten und zweiten Gutachten des IRM – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – kein Widerspruch vorliege.