18 K.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ sel. (pag. 1672 ff.). Die Schlussbemerkungen datieren vom 16. November 2018 (pag. 1079 ff.). 11.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 15. Mai 2018 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung und begründete ihrerseits die Anschlussberufung, welche sie auf die Strafzumessung beschränkte.