Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichte die Verteidigung namens des Beschuldigten ihre Replik ein. Darin nahm sie auf die einzelnen Ausführungen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sowie ihrer Anschlussberufung und schliesslich auf die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerinnen Bezug und bestätigte den von ihr gestellten Antrag auf Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 18. August 2010 in