Damit liege eine Sachverhaltslücke vor, welche der Gerichtspräsident zum Nachteil des Beschuldigten und unter Verletzung der Unschuldsvermutung gefüllt habe. Im Ergebnis erweise sich demnach, dass dem Beschuldigten ein fahrlässig begangenes Unterlassungsdelikt vorgeworfen werde, ohne ihm (I) die konkret unterlassene Massnahme zur Last zu legen und (II) ohne schlüssig aufzuzeigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit die unterlassene Massnahme den eingetretenen Erfolg vermieden hätte. Der Schuldspruch verletze damit Bundesrecht. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.