Der Gerichtspräsident habe anerkannt, dass der Beschuldigte die Laparoskopie nach der sog. AirSeal-Methode durchgeführt habe. Er habe auch anerkannt, dass die Menge an Luft und CO2 um ein Mehrfaches höher sei als bei anderen Techniken. Konkret fehle es an einer gutachterlichen Untersuchung, ob die am 18. August 2010 anlässlich der CT-Untersuchung von G.________ sel. im Bauchraum feststellbare Luft mit der angewandten Operationstechnik in Übereinstimmung zu bringen ist. Damit liege eine Sachverhaltslücke vor, welche der Gerichtspräsident zum Nachteil des Beschuldigten und unter Verletzung der Unschuldsvermutung gefüllt habe.