Der Schluss des Gerichtspräsidenten, die Erfolgsaussichten einer Operation von 80% würden den bundesgerichtlichen Anforderungen zur Bejahung der hypothetischen Kausalität genügen, erweise sich damit als bundesrechtswidrig. Dies gelte umso mehr, als bei korrekter zeitlicher Einordnung der (hypothetischen) ärztlichen Handlungen der frühestmögliche Zeitpunkt für die Operation sich nach hinten verschiebe mit der Folge, dass auch die Erfolgsaussichten abnehmen würden.