Gestützt auf die Anklage sei jedenfalls jede hypothetische Kausalität zu verneinen. Wenn der Gerichtspräsident – was letztlich dem Urteil in dieser Klarheit nicht zu entnehmen sei – davon ausgehe, nur eine Reoperation hätte das Überleben von G.________ sel. ermöglicht, so hätte er diese Wahrscheinlichkeit auf einen realistischen Zeitpunkt der Operation beziehen müssen. Der Schluss des Gerichtspräsidenten, die Erfolgsaussichten einer Operation von 80% würden den bundesgerichtlichen Anforderungen zur Bejahung der hypothetischen Kausalität genügen, erweise sich damit als bundesrechtswidrig.