17 eingetretenen Erfolges bewirkt hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013). Vorliegend wäre zunächst zu definieren, welche Massnahme nun konkret gefordert gewesen wäre. In der Anklageschrift sei dem Beschuldigten zur Last gelegt worden, «weitere ärztliche Untersuchungsmassnahmen» unterlassen zu haben. Hierzu könnten keine Prognosen gemacht werden. Gestützt auf die Anklage sei jedenfalls jede hypothetische Kausalität zu verneinen.