Diese Beweiswürdigung erweise sich als widersprüchlich und sei deshalb willkürlich (pag. 1605). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die hypothetische Kausalität nur zu bejahen, wenn die vom Garanten verlangte (letztlich unterlassene) Massnahme mit hoher bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Abwendung des