Der Gerichtspräsident habe sich mit keinem Wort mit den Risiken einer Reoperation auseinander gesetzt. In der Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit wäre dies zwingend gewesen, weil die adäquaten Behandlungsmöglichkeiten unter Abwägung aller Risiken – worunter auch die Operationsrisiken fallen würden – hätten gewählt werden müssen. Darüber sei aber nicht Beweis geführt worden, weshalb es nicht zulässig sei, dem Beschuldigten eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorzuwer-