Nach gutachterlicher Feststellung habe aufgrund der Klinik, der Körpertemperatur, der Kreislaufverhältnisse und der Laborbefunde aus rein klinischer Sicht kein Verdacht auf das Vorliegen einer intraabdominalen Pathologie bestanden, welche am 18. August 2010 spätnachmittags eine sofortige chirurgische Revision erforderlich gemacht hätte. Mit Bezug auf die Schmerzen wies die Verteidigung des Beschuldigten darauf hin, dass es an Indizien gefehlt habe, die Schmerzen auf einen entzündlichen Vorgang zurückzuführen (harter Bauch, Loslassschmerz, Fieber, Entzündungswerte im Blut). Die freie Luft im Bauch sei mit der Operationstechnik AirSeal erklärbar gewesen (pag.