Weiter habe der Gerichtspräsident dem Beschuldigten die alleinige Tatmacht zugerechnet, ohne jedoch darüber Beweis geführt zu haben, welche weiteren Beteiligten hätten verfügbar sein müssen. Des Weiteren werde bestritten, dass der Beschuldigte seinen aus der Garantenstellung folgenden Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach gutachterlicher Feststellung habe aufgrund der Klinik, der Körpertemperatur, der Kreislaufverhältnisse und der Laborbefunde aus rein klinischer Sicht kein Verdacht auf das Vorliegen einer intraabdominalen Pathologie bestanden, welche am 18. August 2010 spätnachmittags eine sofortige chirurgische Revision erforderlich gemacht hätte.