16 chungen eine gewisse Zeit beansprucht, so dass eine Reoperation um 18:00 Uhr am 18. August 2010 ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Es sei darauf hinzuweisen, dass beweismässig gar nicht untersucht worden sei, welche Massnahmen möglich und angezeigt gewesen wären und wie sich diese auf den Zeitablauf ausgewirkt hätten. Weiter habe der Gerichtspräsident dem Beschuldigten die alleinige Tatmacht zugerechnet, ohne jedoch darüber Beweis geführt zu haben, welche weiteren Beteiligten hätten verfügbar sein müssen.