Im Gegenteil habe er anlässlich der CT-Befundung am 18. August 2010 positiv festgestellt, dass sich die Anastomose regelrecht präsentiert habe und insbesondere keine Luftblasen oder Flüssigkeit um die Naht festzustellen gewesen seien. Weiter hätten am 18. August 2010 keine erkennbaren klinischen Anzeichen einer Peritonitis vorgelegen, was ebenfalls gutachterlich bestätigt worden sei. Der Gerichtspräsident zitiere Auszüge aus den Aussagen eines Gutachters (vgl. pag. 983 der Urteilsbegründung), unterlasse es aber, aufzuzeigen, welche konkreten Untersuchungshandlungen verlangt gewesen wären und wie sich diese zeitlich ausgewirkt hätten.