Diese Annahme stehe im Widerspruch zum übrigen klinischen Bild, wie es sich am 18. August 2010 um 18:00 Uhr präsentiert habe. Zu dieser Annahme sei auch nicht Beweis erhoben worden, so dass es bei einer durch nichts gestützten Annahme bleibe. Betreffend das fahrlässige unechte Unterlassungsdelikt bestritt der Beschuldigte zunächst, dass er die potentiellen Anzeichen einer Anastomoseninsuffizienz verkannt habe. Im Gegenteil habe er anlässlich der CT-Befundung am 18. August 2010 positiv festgestellt, dass sich die Anastomose regelrecht präsentiert habe und insbesondere keine Luftblasen oder Flüssigkeit um die Naht festzustellen gewesen seien.