Der Gerichtspräsident habe demnach aus der gutachterlichen Beurteilung, der Beschuldigte hätte alleine gestützt auf das CT auf eine intraabdominale Pathologie schliessen müssen, gefolgert, damit wäre auch sofort (und einzig) die Reoperation des Patienten angezeigt gewesen. Dies hätte eine erneute klinische Untersuchung, allenfalls ein Labor, eine Aufklärung des Patienten und eine den Risiken des Eingriffs entsprechende Operationsvorbereitung ausgeschlossen. Diese Annahme stehe im Widerspruch zum übrigen klinischen Bild, wie es sich am 18. August 2010 um 18:00 Uhr präsentiert habe.