keine direkte Reoperation eingeleitet worden, sondern zunächst wäre – wenn überhaupt – ein Labor veranlasst worden. Die Operation hätte sicherlich erst weit nach 18:00 Uhr begonnen, mit Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten, die unter die von den Gutachtern für 18:00 geschätzten 80% gefallen wären. Der Gerichtspräsident habe demnach aus der gutachterlichen Beurteilung, der Beschuldigte hätte alleine gestützt auf das CT auf eine intraabdominale Pathologie schliessen müssen, gefolgert, damit wäre auch sofort (und einzig) die Reoperation des Patienten angezeigt gewesen.