Diese Sachverständigenmeinung sei für das Gericht bindend, weshalb es keinen Anlass gehabt habe, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er hätte es unterlassen, G.________ sel. am 18. August 2010 um 18:00 Uhr erneut zu operieren (pag. 1603). Ferner habe der Gerichtspräsident die Beweislage auch in zeitlicher Hinsicht willkürlich gewürdigt. Die vorinstanzliche Darstellung, wonach im vorliegenden Fall gemäss den Gutachtern klar davon ausgegangen werden könne, dass G.________ sel. hätte überleben können, wenn er weiter untersucht und reoperiert worden wäre (vgl. pag. 987), stimme nicht.