15 lassen, diesen aufzulösen. Dies dürfe sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, umso mehr, als formell mit dem IRM die gleiche Institution für den Inhalt der Gutachten verantwortlich sei. Aus rein klinischer Sicht habe damit nach verbindlicher gutachterlicher Feststellung am späten Nachmittag des 18. August 2018 [recte: 2010] kein Verdacht auf das Vorliegen einer intraabdominalen Pathologie bestanden. Diese Sachverständigenmeinung sei für das Gericht bindend, weshalb es keinen Anlass gehabt habe, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er hätte es unterlassen, G._____