Einleitend nahm die Verteidigung des Beschuldigten auf die Gutachten des IRM vom 11. Februar 2011 und das ergänzende Aktengutachten des IRM vom 23. Januar 2014 Bezug. Sinngemäss und zusammengefasst hielt sie fest, dass im Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2014 nunmehr mit dem Wissen der Gutachter, wonach der Beschuldigte das CT vom 18. August 2010 um ca. 17:10 Uhr gemeinsam mit dem Radiologen beurteilt habe, eine abweichende klinische Beurteilung vorgenommen worden sei. Diese spätere gutachterliche Beurteilung stehe in einem offenen Widerspruch zur Erstbegutachtung vom 11. Februar 2011.