Der Beschuldigte bot zwar offenbar an, ins Spital zu kommen, er gab sich aber mit der Rückmeldung eines kaum zurechnungsfähigen Patienten zufrieden (vgl. Gutachten pag. 363 „welcher die Fatalität des sich bei ihm anbahnenden Unheils nicht einmal in seinen Umrissen erkennen konnte“). Die Gutachter bemängelten zudem klar, dass zu diesem Zeitpunkt ein aktuelles Labor sowie eine erneute klinische Untersuchung des Abdomens fehlten.