Aus der Sicht des Gerichts ist zu diesem Zeitpunkt die Dokumentation der klinischen Anzeichen mindestens unvollständig; die letzte klare Messung der Temperatur ist für 14:45 Uhr notiert (pag. 137). Das letzte Labor stammt von 09:35 Uhr (pag. 151). Das Gericht geht aber zu Gunsten von A.________ davon aus, dass die Pflegenden jeweils bei Notrufen die Werte überprüften. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A.________ anlässlich des Notrufes um 21:00 Uhr eine Temperatur von 37.7 Grad gemeldet wurde (schwer lesbar, pag. 123) – und wohl auch die Werte von Blutdruck, Puls und Atmung.