10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte unter Berücksichtigung und nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 976 ff., S. 34-36 der Urteilsbegründung): «Insgesamt ist davon auszugehen, dass der erfahrene Radiologe F.________ und der erfahrene Chirurg A.________ die CT-Bilder von †G.________ am 18.08.2010, kurz nach 17:00 Uhr, während 10-20 Minuten gemeinsam besprochen haben. Als behandelnder und operierender Arzt wird A.________ mehr Informationen, insbesondere die benötigten klinischen Angaben, in das Beurteilungsgespräch eingebracht haben. Beide Ärzte sahen die auffällige Menge Luft.