den vom Beschuldigten und Dr. F.________ eingereichten Gutachten handelt es sich um Privat- oder Parteigutachten, die nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht den gleichen Stellenwert – auch wenn durch eine anerkannte Fachperson erstellt – wie ein Gutachten haben, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde.