Dem Beschuldigten werde ein fahrlässig begangenes Unterlassungsdelikt vorgeworfen, ohne ihm die konkret unterlassene Massnahme zur Last zu legen und ohne schlüssig aufzuzeigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit die unterlassene Massnahme den eingetretenen Erfolg vermieden hätte (pag. 1607). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Todesursache von G.________ sel. und die Verantwortung für dessen Tod zu klären. Es gilt abzuklären, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, seinen aus der Garantenstellung entstandenen ärztlichen Pflichten nicht nachgekommen zu sein.