Demnach sei «Observieren» die Option der Wahl gewesen. Diese Option habe die Risiken einer verfrühten oder gar unnötigen Operation verhindert. Observieren sei in diesem Sinne auch ärztliches Handeln, welches zudem die Regel bilde, wenn die klinischen Anzeichen eine klare Diagnose und damit auch eine kongruente Therapie noch nicht zulassen würden. Dem Beschuldigten werde ein fahrlässig begangenes Unterlassungsdelikt vorgeworfen, ohne ihm die konkret unterlassene Massnahme zur Last zu legen und ohne schlüssig aufzuzeigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit die unterlassene Massnahme den eingetretenen Erfolg vermieden hätte (pag.