Der Beschuldigte hat mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen. Er hat ihn beruhigt und ihm erklärt, dass aufgrund der durchgeführten Untersuchungen aus chirurgischer Sicht kein Handlungsbedarf bestehe. Insbesondere habe keine Indikation für eine Revisionslaparoskopie oder Laparotomie bestanden (pag. 107). Auf weitere Abgabe vom Morphium und Temesta ist es dem Patienten deutlich besser gegangen und er habe ab 24:00 Uhr einschlafen können (pag. 105). Um 01:00 Uhr des 19. August 2010 klagte G.________ sel. wiederum über Schmerzen abdominal und zum Teil mit Ausstrahlung in die Schulter.