zurück auf der Station (pag. 146) und wurde gemeinsam mit seinen Angehörigen gegen 18:00 Uhr erneut vom Beschuldigten besucht (pag. 107). Im Nachtrag vom 19. August 2010 hielt der Beschuldigte fest, dass aufgrund der vorhandenen Laboruntersuchungen und der CT- Untersuchung kein Handlungsbedarf bestanden habe. G.________ sel. wurde als weitere Massnahme eine Magensonde gelegt (pag. 107). Die Schmerzen wurden zwei Mal mittels Morphium subkutan behandelt. Gegen 21:00 Uhr hat G.________ sel. erneut über heftige kolikartige Schmerzen im Unterbauch geklagt. Der Beschuldigte hat mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen.