Zum besseren Verständnis der oberinstanzlichen Beweiswürdigung wird der Sachverhalt nachfolgend – in etwas anderer Form – nochmals wiedergegeben: G.________ sel. litt an einer bekannten Divertikelerkrankung des Colon sigmoideum. Der erste Schub erfolgte 1998, der zweite 2006 und der dritte 2008. 2010 folgten seit März weitere vier Divertikulitisschübe, der letzte am 16. Juli 2010, welche jeweils antibiotisch behandelt werden mussten. Die damals durchgeführte CT- Untersuchung des Abdomens zeigte die bekannte Divertikelerkrankung.