9 7. Vorgeschichte Die Vorinstanz hat die Krankengeschichte des Verstorbenen sowie dessen Spitalaufenthalt nach der Operation bis hin zu seinem Ableben korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 947 ff., S. 5-7 der Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind gemäss dem Beschuldigten im Wesentlichen zutreffend (pag. 1601) und werden auch von den übrigen Parteien nicht weiter bestritten. Zum besseren Verständnis der oberinstanzlichen Beweiswürdigung wird der Sachverhalt nachfolgend – in etwas anderer Form – nochmals wiedergegeben: G._____