In Ziffer 2.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten konkret folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 678 f.): «Prof. Dr. med. A.________ hat als sehr erfahrener laparoskopischer Chirurg mit Spezialgebiet Viszeralchirurgie bei der Beurteilung der Bilder der CT-Untersuchung von G.________ vom 18.08.2010 in gemeinsamer Besprechung mit dem Radiologen Dr. med. F.________ das Ausmass der freien postoperativen Luft intraperitoneal (im Bauchraum des Patienten) einerseits zwar als „störend“, andererseits aber als „normalen postoperativen Befund 48 Stunden nach laparoskopischer Operation“ beurteilt und keine Hinweise für eine Anastomoseninsuffizienz erkannt.