7 weiterer ärztlicher Untersuchungen) als auch von einem Unterlassen (keine Einleitung ergänzender Untersuchungen) aus. Für den Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Seine Verteidigung war damit nicht eingeschränkt und es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung