Inwiefern aufgrund der fehlenden Umschreibung der weiteren ärztlichen Untersuchungen oder der fehlenden Angabe des Wahrscheinlichkeitsgrades eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer deshalb zum Schluss, dass dem Anspruch der Umgrenzungs- und Informationsfunktion Genüge getan wurde. Die Vorinstanz stützte sich nicht auf einen Sachverhalt, welcher nicht in der Anklageschrift enthalten ist. Diese geht gleichzeitig sowohl von einem Handeln (Erkennen der indirekten Anzeichen einer Anastomoseninsuffizienz und Vornahme