Der Beschuldigte wusste, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird. Es sei daran erinnert, dass die Anklageschrift nicht Selbstzweck ist, sondern als Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten dient, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24.08.2017 E 1.4). Inwiefern aufgrund der fehlenden Umschreibung der weiteren ärztlichen Untersuchungen oder der fehlenden Angabe des Wahrscheinlichkeitsgrades eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich.