habe, unterlassen, ergänzende ärztliche Untersuchungen einzuleiten und habe dem Patienten am Telefon mit erneutem Hinweis auf die (falsche) Interpretation der CT-Bilder erklärt, es bestehe kein Handlungsbedarf (pag. 679). Der Beschuldigte konnte zu diesen Vorwürfen und dem gesamten Behandlungsablauf Stellung beziehen und ausführlich darlegen, weshalb er aus seiner Sicht die Behandlung von G.________ sel. so gestaltete und nicht anders. Daran vermag nichts zu ändern, dass die weiteren ärztlichen Untersuchungen oder die genaue Angabe des Wahrscheinlichkeitsgrades nicht weiter umschrieben wurden.