Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsentscheids nicht die Verletzung des Anklagegrundsatzes bildete. Diesem Entscheid ging das Urteil 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010 voraus, welches sich mit dem Anklagegrundsatz befasste, wobei das Bundesgericht zum Schluss kam, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben sei (E 2.4). Die Anklageschrift umschreibt vorliegend in Ziffer 1 den allgemeinen Sachverhalt, welcher in zeitlicher Hinsicht vom Beginn der Operation am 16. August 2010 bis hin zum Eintritt des Todes von G.________ sel. am 19. August 2010 morgens um 06:25 Uhr reicht. Darin werden der zeitliche Ab-