Die Kammer vermag in der Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Zwar ist es zutreffend, dass in der Anklageschrift effektiv «weiterer ärztlicher Untersuchungen» oder «ergänzender ärztlicher Untersuchungen» resp. «mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit» steht (pag. 679). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsentscheids nicht die Verletzung des Anklagegrundsatzes bildete.